Jugendliche, die ins Berufsleben eintreten, dürfen gem. § 32 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) nur beschäftigt werden, wenn sie von einem Arzt untersucht worden sind.
Bei der Jugendschutzuntersuchung wird der aktuelle Gesundheitszustand anhand vorgeschriebener Untersuchungsrichtlinien erhoben.
Alle Untersuchungsergebnisse werden sorgfältig dokumentiert.
Der Arzt benötigt zur Abrechnung der Untersuchungskosten einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Dieser Untersuchungsberechtigungsschein wird von der Gemeinde ausgestellt.